§
1
Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene
Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13
BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung
bei einer Vergabe nach VOB/A.
§
2
Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem
Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die
Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn
die Arbeiten binnen vier Monaten nach Vertragsschluss
begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung
(größer oder kleiner 1 %) der
Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht
bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem
Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden
Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65%
je 1% Lohnkostenänderung.
Sollte sich der
Einkaufspreis für benötigte Materialien des obigen
Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem
Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf
Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der
jeweilige Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des
Materialanteils in dieser Position. Der Nachweis der
Kostensteigerung wird bei Bedarf durch entsprechende
Nachweise des beliefernden Großhandels geführt. Dies
gilt nicht für Materialien, deren Einbau innerhalb der
ersten zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Bei
Beginn der Baumaßnahme geben wir die so geänderten
Angebotspreise bekannt. Verteuert sich die Maßnahme um
mehr als 20 %, hat der Kunde ein kostenfreies außerordentliches
Kündigungsrecht.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung
Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend
ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers
erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen,
Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung
der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum
des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige
Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§
3
Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen
kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die
Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist,
wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen
handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung
angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§
4
Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen
jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und
sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung
von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die
Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§
5
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und
ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung
geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die
Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt
er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die
durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder
Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht
durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände
hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und
Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem
Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen,
sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für
alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von
Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen
gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-,
Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten,
die nicht die Gebäudesubstanz
betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten
und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung
mit Neubauarbeiten
vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten,
Gebäudesubstanz
betreffen
§
6
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des
Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen
vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die
Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
§
7
Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen
auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das
Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten
Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem
Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber
etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B.
bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung
des Auftragnehmers an diesen ab.
§
8
Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen
erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der
Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es
gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb von
2 Wochen nach der Fertigstellung abnimmt. Die Abnahme
kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich
unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der
Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung
der Werkleistung gemäß § 650 g BGB durchzuführen und
zu protokollieren.
§ 9
Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung
nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmass. Ist
ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die
Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch
Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den
Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht
behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum
Beispiel Fenster- und Türöffnungen bei Fassaden, oder
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen
bei Dachflächen, werden diese Flächen bis zu einer
Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen
bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber
und Auftragnehmer können weitere detaillierte
Aufmassregeln durch Vereinbarung der einschlägigen ATV
VOB/C-DIN 18 336 und 18 338 zugrunde legen.
§ 10
Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der
gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus
welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß
§ 36 VSBG: Der
Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch
beteiligt er sich freiwillig an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). |